Testamentsvollstreckung und Vermögensplanung

Eine erfolgreiche Testamentsvollstreckung kann nur in einem ganzheitlichen Zusammenhang der postmortalen Vermögenssorge gesehen werden. Ohne vorhergehende Strukturierung des Nachlasses macht eine Testamentsvollstreckung nur in den seltensten Fällen Sinn. Nachlassvermögen, das der Testamentsvollstreckung nicht unterliegt, muss ggf. umgewandelt werden, weil die Testamentsvollstreckung sonst ins Leere läuft ( z. B. Lebensversicherungsverträge oder Grundvermögen im Ausland, wo die Testamentsvollstreckung nicht anerkannt wird; nicht oder nur sehr schwierig zu vollstreckende Unternehmensformen ).

Es versteht sich von selbst, dass diese vielfältigen Aufgaben mit den üblichen Ausbildungsgängen nicht in Gänze optimal zu bewältigen sind. Auch wird es betriebswirtschaftlich in den seltensten Fällen Sinn machen, für alle denkbaren Fallkonstellationen das jeweils erforderliche spezielle Know-how vorzuhalten. Für den langfristigen Erfolg einer professionellen Testamentsvollstreckung ist es daher von entscheidender Bedeutung, Zugriff auf ein interprofessionelles Netzwerk zu haben, das in die Lage versetzt, fallweise die richtigen Spezialisten für den jeweiligen Nachlass einsetzen zu können.

Testamentsvollstreckung im Bereich der privaten Vermögen

Die Gründe, warum Erblasser sich entschließen, im Privatbereich eine Testamentsvollstreckung zu verfügen, sind vielfältig und ebenso unterschiedlich wie die Erblasser selbst.

In der Praxis stehen häufig die folgenden, wohlverstandenen Interessen des Nachlasses im Vordergrund. Motive für eine Testamentsvollstreckung im privaten Vermögensbereich sind beispielsweise:

  • immer werthaltigere und komplizierter strukturierte Vermögen ( Fonds, Beteiligungen; Auslandsvermögen );
  • immer weniger oder gar fehlende Abkömmlinge;
  • Unterstützungsbedürftigkeit vorhandener Abkömmlinge in wirtschaftlichen Fragen;
  • Patchwork-Familienstrukturen, die die Gefahr in sich bergen können, dass bei unvorhergesehener Versterbensreihenfolge das Vermögen in einen anderen Stamm abwandert;
  • karitative Erwägungen;
  • Wunsch nach einer Versorgung behinderter Abkömmlinge;
  • das materielle Interesse, den Nachlass vor dem Zugriff von Eigengläubigern der Erben zu schützen ( z. B. bei Verbraucherinsolvenz oder in Hartz IV-Fällen );
  • Vereinfachung und Sicherstellen der Nachlassabwicklung ( z. B., wenn bedachte Abkömmlinge ihren Lebensmittelpunkt in Übersee haben und mit den Formalitäten in Deutschland nicht belastet werden sollen ).

Testamentsvollstreckung führt zu einer Trennung von Nachlass- und Eigenvermögen des Erben und zwar bereits ab dem Zeitpunkt des Erbfalls. Durch die geschickte Anordnung der richtigen Form der Testamentsvollstreckung ist es daher möglich, die persönlichen Gläubiger des Erben für die Dauer der Testamentsvollstreckung vom Nachlass fern zu halten.

Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als „geborener” Testamentsvollstrecker

Der Erfolg jeder Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der jeweils bestimmten Person des Testamentsvollstreckers. Entscheidend ist dessen fachliche und persönliche Kompetenz. Die Gesamtbetrachtung gerade auch der wirtschaftlichen Zielsetzung einer Testamentsvollstreckung in Verbindung mit den persönlichen Anforderungen weist daher auf den berufstypischen Erfahrungshintergrund gerade des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers hin.