Marianne Klausmann

Unternehmensbewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes

Das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren der §§ 199 bis– 203 BewG pauschaliert das Ertragswertverfahren der Unternehmensbewertung für steuerliche Zwecke. Das Bewertungsgesetz regelt den Ansatz des steuerlichen „gemeinen“ Werts lediglich für Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Dennoch gilt ab dem 01. Januar 2009 eine rechtsformneutrale Bewertung für alle betrieblichen Vermögen.

Soweit der Unternehmenswert als Ertragswert zu ermitteln ist, ist zu dessen Berechnung der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag zu ermitteln und mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren. Das Verfahren hat den Vorteil, vergleichsweise einfach zu sein, führt aber wegen des geldpolitisch verzerrten, zur Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors dienenden Basiszinssatzes fallweise zu Korrekturbedarf.

Zum Beispiel im Vorfeld von Unternehmensnachfolgen oder bei sich abzeichnenden Anteilsabfindungen häufig gewünscht ist eine überschlägige, pauschale Wertermittlung, welche nicht mit den oft hohen Kosten einer umfassenden, objektivierten Unternehmenswertermittlung verbunden ist.

Hier können wir für Sie unter Einsatz von Standard- EDV- Programmen und unter Vorgabe von wenigen, variierbaren Eingabegrößen vereinfachte ( Unternehmens- ) Bewertungen durchführen, sofern nicht auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes oder von betriebswirtschaftlich anerkannten Standards eine umfassendere Begutachtung gewollt ist.