Marianne Klausmann

Treuhandtätigkeit

Die für Steuerberater zulässigen Treuhandtätigkeiten sind im Steuerberatungsgesetz und in der Berufsordnung für Steuerberater geregelt. Folgende Treuhandschaften werden von uns übernommen:

  • Verwaltung fremden Vermögens
  • Halten von Gesellschaftsrechten
  • Wahrnehmung von Gesellschafterrechten
  • Tätigkeit als Schiedsgutachter und Schiedsrichter
  • Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat
  • Wahrnehmung des Amtes als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund und Betreuer
  • Tätigkeit als Liquidator und Nachlassverwalter sowie
  • Tätigkeit als Hausverwalter und Verwalter nach dem Wohnungseigentumgesetz.

Testamentsvollstreckung

Der vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmte Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) hat dessen Anordnungen zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB) . Dabei kann der Erblasser einen oder, etwa in umfangreichen Erbsachen, auch mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Es handelt sich stets, d. h. auch bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament, um eine einseitige, jederzeit frei widerrufbare Verfügung des Erblassers.

Über unsere Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erfahren Sie hier mehr…