Marianne Klausmann

Unternehmensnachfolge

Ob beim Kauf eines Unternehmens, der Veräußerung oder Weitergabe zu Lebzeiten oder im Erbfall – jeder Unternehmer muss sich mindestens einmal im Leben mit dem Thema Nachfolge beschäftigen. Aufgrund der personellen Veränderungen, vielfältiger, rechtlicher Weichenstellungen und steuerlicher Fragen stellt die Unternehmensnachfolge dabei nicht selten eine bedeutende, wenn nicht sogar eine existenzielle Herausforderung dar.

Hier ist Beratung gefordert. Gefragt ist häufig auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit der  Berater des Unternehmens einerseits sowie ggf. deren Zusammenarbeit mit weiteren Experten.

Als Steuerberater sind wir oft unter den ersten Ansprechpartnern bei einer anstehenden oder plötzlich eintretenden Unternehmensnachfolge. Auf Grund

  • hoher Komplexität der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Materie sowie
  • wegen der ohne entsprechende Gestaltung häufig hohen Steuerbelastung und
  • bedingt durch die oft unterschätzte Rolle gerade auch der ertragsteuerlichen Rahmenbedingungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer)

nimmt Steuerberatung stets eine wichtige Schlüsselrolle ein.

Sie denken daran, sich aus Ihrem Unternehmen zurückzuziehen oder daran, einen Betrieb zu übernehmen? Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihr Vorhaben zu planen und durchzuführen. Dabei setzen wir auf frühzeitige Sensibilisierung, qualifizierte Information, und fachkundige Einzelbetreuung.

aktuell: neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Der Bundesrat stimmte seinerzeit der durch das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 geforderten Reform des ErbStG am 14.10.2016 zu. Damit trat das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

Grundsätzlich gilt sodann auch nach weiteren Gesetzesänderungen für mittelständische Unternehmen: das sogenannte begünstigte Betriebsvermögen wird zu 85 oder sogar zu 100 Prozent von der Erbschaftsteuer verschont, wenn das Unternehmen mindestens fünf beziehungsweise sieben Jahre fort­geführt wird und eine vorgegebene Lohnsumme erhalten bleibt.

Kleinere Unternehmen sind von der Pflicht be­freit, die Lohnsumme nachzuweisen. Die Grenze dafür soll auf fünf Mitarbei­ter sinken (bislang zwanzig).

Anders als bisher muss der Begünstigte bei Erb­schaften oder Schenkungen von Be­triebsanteilen, die mehr als 26 Millio­nen Euro wert sind, nachweisen, dass er der Verschonung bedarf. Ihm wird zuge­mutet, die Hälfte seines Privatvermö­gens für die Erbschaftsteuer einzuset­zen. Will er das nicht, steigt die Steuer­last mit dem Unternehmensvermögen. Den genannten Unternehmenswert von 26 Millio­nen Euro können bereits Unternehmen erreichen, die einen jährlichen Gewinn nach Steuern i.H.v. weniger als 2 Millionen Euro erzielen.

Für alle Unternehmen, gleich welcher Größe, gilt: für nicht begünstigtes Unternehmensvermögen erhält dessen Erwerber keine Verschonung! Solches, nicht begünstigtes Unternehmensvermögen stellen u.a. dar:

  • an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Bauten (mit Ausnahme z.B. für große Wohnungsunternehmen),
  • Anteile an Kapitalgesellschaften von 25% oder weniger (mit Ausnahme z.B. bei sog. Pool- Verträgen)
  • Kunstgegenstände und Sammlungen,
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen,
  • Geld, Zahlungsmittel und Forderungen, wenn sie nach Abzug der Schulden 15 % des sog. gemeinen Werts des Betriebs übersteigen.

Die Neuregelung sieht auch Maß­nahmen zur Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Gestaltungen vor: Sogenannte Cashgesellschaften, mit denen große Geldvermögen im Firmenmantel seit 2009 steuerfrei vererbt und verschenkt werden konnten, sollen nach der Reform nicht mehr möglich sein.
Auch ist eine komplette Befreiung von der Erbschaftsteuer nur möglich, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20 Prozent des Betriebsvermögens beträgt.
Erneut stufen Steuerfachleute auch diese modifizierten Verschonungsregeln für Unternehmens­erben als verfassungsrechtlich bedenklich ein. Nicht auszuschließen ist daher, dass auch die frisch reformierte Erbschaftsteuer bald wieder – zum vierten Mal (!) – dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt werden wird.

Es verbleiben bedeutende Gestaltungsspielräume, u.a.:

  • Vermögen innerhalb der Familie sind weiterhin steuergünstig übertragbar – die hohen Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge für Familienangehörige in direkter Linie bleiben bestehen.
  • Schenkungs-Splitting: wer zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt, kann seinen persönlichen Steuerfreibetrag alle zehn Jahre neu ausschöpfen. So lassen sich auch größere (Privat-)vermögen etappenweise weiterhin steuerfrei übertragen.
  • Selbst genutzte Immobilien: der Steuervorteil bei der Übertragung von selbst bewohnten Häusern und Eigentumswohnungen bleibt ebenfalls erhalten. Dies kann unter weiteren Voraussetzungen gelten, selbst wenn das Objekt einen Verkehrswert in Millionenhöhe hat.
  • Die Begünstigungsfähigkeit sog. gewerblich geprägter Personengesellschaften (Gewerblichkeit kraft Rechtsform) bleibt erhalten.

Insgesamt haben sich die Anforderungen an eine vorbereitende Neustrukturierung des zu übergebenden Vermögens weiter erhöht, womit bei teils hoher, materieller Bedeutung neben den erbschaftsteuerlichen und den ggf. noch bedeutenderen ertragsteuerlichen Aspekten solche betriebswirtschaftlicher sowie zivil- und gesellschaftsrechtlicher Art adressiert sind.